Kreiszeitung Wesermarsch: Mittwoch. 11. Dezember 1974

Aus der Gründungszeit des Reitervereins Rodenkirchen

Das handgeschriebene Statut des Reit- Clubs

Rodenkirchen. Auf der kürzlich abgehaltenen Jahreshauptversammlung des Reitervereins Rodenkirchen erwähnte der Ehrenvorsitzende Henning Tantzen, Beckum, die Gründungszeit und das erste Wettrennen auf dem Außendeich vor nunmehr hundert Jahren. In Dr. R. Heye, "Chronik der Gemeinde Rodenkirchen", finden wir einen kurzen Abschnitt über die ersten Zusammenkünfte im vorigen Jahrhundert. Unveröffentlicht sind die nachstehenden handschriftlichen Aufzeichnungen, die zur Gründung des "Strohauser Reit- Clubs", in der zeit zwischen dem 1. 11. 1874 und 28.2.1875, führten.

Zuvor zwei Bekanntmachungen aus den in Oldenburg erscheinenden wöchentlichen Anzeigen vom Februar und März 1864:

Strohausen. Diejenigen Herren, welche sich an einem Reitclub beteiligen wollen, werden ersucht, sich am Donnerstag, den 11. Februar, Nachmittag 4 Uhr, bei Herrn Voigt in Strohausen einfinden zu wollen, um das Nähere zu beraten. - Unterschriften: M. Lübben, A. Gristede. In der zweiten Anzeige heißt es: Strohauser Reit- Club. Am 3. April Morgens 8 Uhr: Anfangen der Reitübungen. 

Statut des Strohauser Reit- Clubs

§1: Zweck des Clubs ist Beförderungen von Reitübungen namentlich durch gemeinschaftliche Ausritte, Unterhaltung eines Reitplatzes und Veranstaltung von Wettrennen.

§2: Alljährlich einmal mindestens wird eine Generalversammlung berufen, welche über folgendes zu berathen und zu bestimmen hat:

1. Wahl des Comitees bestehend aus 1 Director, 2 Instructeur, 1 Schrift- und 1 Casseführer und Ersatzmännern.

2. Entgegennahme der Rechnungsablage und deren Revision.

3. Die Beschlussfassung ob, an welchem Orte und zu welcher Zeit der Club Rennen veranstalten wolle.

4. Die Annahme neuer und die Veränderung bestehender Gesetze.

§3: Alle anderen Angelegenheiten besorgt das jährlich neu zu wählende Comitee, welches den Club auch gerichtlich mit der Befugnis zur Bestellung von Bevollmächtigten und welches auch im März eines jeden Jahres die Generalversammlung anzusetzen hat.

§4: Bei allen Abstimmungen der Generalversammlung und des Comitees entscheidet absolute Stimmenmehrheit der in der Versammlung anwesenden Mitglieder.

§5: Jedes Mitglied zahlt einen jährlichen Beitrag, dessen Höhe vom Comitee bestimmt wird, jedoch die Summe von 10 Mark nicht übersteigen darf. Wer auszutreten wünscht, muß dem Comitee schriftlich davon Anzeige machen, aber den Betrag für das laufende Rechnungsjahr (1. März - 28. Februar) jedenfalls fortbezahlen.

§6: Neue Mitglieder werden vom Comitee, bei welchem auch die Anmeldung zur Aufnahme geschehen, aufgenommen und bezahlen außerdem Entree von 5 Mark auch für das Jahr der Aufnahme den festgesetzten Beitrag. Jedoch mit Ausnahme der vom 1. November 1874 bis 28. Februar 1875 aufgenommen Mitglieder. - Anmerkung: Hieraus leitet der Ehrenvorsitzende die Hundertjahrfeier ab.

§7: Um dem Butjadinger Reitclub ein gutes Gedeihen zu sichern und die Rechte eines jeden Mitgliedes wahren zu können, ist es unbedingt nöthig, daß sich Jeder den Gesetzen und der Reit- Ordnung unterwirft und sich durch Unterschrift diese Statuts dazu verpflichtet auch den mündlichen Anordnungen das Directoriums unweigerlich folge zu leisten.

§8: In der Reitbahn und bei gemeinschaftlichen Ausritten gelten die in der Reitordnung zusammengestellten allgemeinen Bestimmungen, bei Wettrennen das hierfür erlassene Reglement.

§9: Da Übertretungen der Clubgesetze nicht wohl disziplinarisch bestraft werden können so wird hierdurch bestimmt, daß jedes Mitglied, welches gegen die Paragraphen dieses Statuts und gegen die Bestimmungen der Reitordnung verstößt oder den Anordnungen des Directoriums nicht nachkommt für diese Vergehen eine Geldstrafe in die Clubkasse zu zahlen hat.

§10: Das Schuldig oder Nichtschuldig, sowie die Höhe der Strafsumme, die nicht unter 1 Mark und nicht über 25 Mark betragen soll, wird durch ein zu wählendes Schiedsgericht aus 5 Personen bestehend, bestimmt welches sofort zusammentritt und nach richterlicher Erwägung das für und Wider unparteiisch entscheidet.

§11: Weigert sich der Verurteilte die zuerkannte Strafe zu bezahlen, so soll er aus dem Club ausgestoßen werden und soll es dem Comitee überlassen bleiben die verwirkte Summe gerichtlich beizutreiben. - 

Soweit das Statut ohne Datum. Der Reiterverein Rodenkirchen zählte nach dem 2. Weltkrieg 30 aktive und 50 passive Mitglieder. In der Jahreshauptversammlung 1974 wurde die Mitgliederzahl mit 83 Mitgliedern angegeben.


Das in §8 erwähnt Reglement hat Onno inzwischen ebenfalls ausfindig gemacht. Wir verfügen nun über Fotokopien der in  Sütterlin geschriebenen Originale dieses Statuts und des Reglements, das wir ebenfalls demnächst veröffentlichen werden.