Satzung

Satzung

 

§ 1 (Name und Sitz)

 

Der Verein führt den Namen "Bürgerverein Strohausen e.V." und hat seinen Sitz in der GemeindeStadland, Ortsteil Strohausen.

 

Er ist rechtsfähig durch Eintragung in das Vereinsregister.

 

§ 2 (Zweck)

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne derAbgabenordnung; insbesondere Zwecke

 

a)        der Heimat- und Denkmalspflege einschließlich des Natur- und Landschaftsschutzes,

 

b)        des Sportes sowie der Gemeinschaftspflege im Rahmen traditions- undortsgebundener Betätigung der Dorfgemeinschaft Strohausen.

 

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch

 

1:         Erhaltung und partielle Wiederherstellung der alten Strohauser Sielbauten, des Dorfplatzes in traditioneller Bauernpflasterei und der plattdeutschen Sprache,

 

2:-       Förderungen kultureller Betätigungen, die im wesentlichen die Pflege des Wassersports, des Friesensports und regelmäßige Zusammenkünfte und Vortragsveranstaltungen musikalischer und sonstiger kultureller Art zum Inhalt haben und in erster Linie der sinnvollen Freizeitgestaltung der Dorfgemeinschaft dienen.

 

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereines erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf niemand durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 (Erwerb der Mitgliedschaft)

 

Mitglied des Vereins kann jede Person werden.

 

 Minderjährige benötigen hierzu eine schriftliche Erklärung der Eltern oder gesetzlichen Vertreter. Minderjährige bezahlen keinen Beitrag und haben bei den Versammlungen des Vereins kein Stimmrecht.

 

Über die Mitgliedsaufnahme entscheidet auf schriftlichen Antrag die Vorstandschaft. Im Falle der Ablehnung, die dem Bewerber schriftlich mitzuteilen ist, kann der Betroffene durch schriftlichen Widerspruch die Entscheidung der Mitgliederversammlung verlangen; diese entscheidet anschließend.

 

§ 4 (Beendigung der Mitgliedschaft)

 

Die Mitgliedschaft endet

 

a) durch Tod

 

b) durch Austrittserklärung des Mitglieds

 

c) durch Ausschluss

.

Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären und wird zum Ende des auf den Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung folgenden Quartals wirksam.

 

Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung durch Beschluss der Vorstandschaft ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied in schwerwiegender Weise gegen die Vereinsziele und Vereinsinteressen verstoßen hat. Vor Beschlussfassung ist das Mitglied unter Fristsetzung schriftlich zu hören. Der Ausschluss ist dem Mitglied mit Begründung mittels eingeschriebenem Brief schriftlich mitzuteilen. Das Mitglied kann den Beschluss binnen einer Frist von einem Monat widersprechen und die Einberufung der Mitgliederversammlung beantragen. Die Mitgliederversammlung ist auf Antrag des Mitgliedes binnen 2 Monaten durch den Vorstand einzuberufen und entscheidet endgültig.

 

§ 5 (Organe des Vereins)

 

Organe des Vereins sind

 

a) der Vorstand,

 

b) die Vorstandschaft,

 

c) die Mitgliederversammlung.

 

§ 6 (Vorstand)

 

Vorstand des Vereins im Sinne der Bestimmungen des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende.

 

Beide Vorstandsmitglieder sind jeder für sich allein vertretungsberechtigt.

 

§ 7 ( Die Vorstandschaft)

 

Die Vorstandschaft besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, einem Schriftführer, einem Kassierer und 3 Beisitzern. Die Mitglieder der Vorstandschaft werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie fasst ihre Beschlüsse in Vorstandsitzungen die vom 1. oder 2.Vorsitzenden schriftlich unter der Angabe der Tagesordnung einberufen werden. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandschaftsmitglieder anwesend  ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder;  bei Stimmengleichheit entscheidet der Stichentscheid des amtierenden Vorsitzenden.

 

 Vorstandssitzungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Drittel der Vorstandschaftsmitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom 1. oder 2. Vorsitzenden verlangt.

 

Vorstandschaftssitzungen sind auch spätestens 14 Tage vor einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung abzuhalten.

 

Der Vorstandschaft obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins und die Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.

 

Die Führung von mehreren Vorstandsämtern in Personalunion ist unzulässig.

 

Der Vorstand bleibt jeweils bis zur Neuwahl im Amt.

 

 § 8 (Mitgliederversammlungen)

 

Mindestens einmal jährlich, möglichst zu Beginn des Kalenderjahres, ist eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Ihr obliegt vor allem

      

-       die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung der Vorstandschaft, ferner 

   

-        die Entlastung und Neuwahl der Vorstandschaftmitglieder,

        

-       die Festsetzung des Jahresbeitrages der Mitglieder,die Beschlussfassung über Änderungen und Neufassung der Satzung und die Auflösung des Vereins.

 

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder dies von einem Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

 

Die Einberufung von Mitgliederversammlungen ist Aufgabe des Vorstandes. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen. In Eilfällen kann nach entsprechendem Beschluss der Vorstandschaft die Ladungsfrist für die Mitgliederversammlung auf drei Tage verkürzt werden.

 

Die Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn die Anzahl der Erschienen in der Mehrheit nicht der Vorstandschaft lt. § 7 dieser Satzung angehört. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, binnen drei Wochen eine zweite Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig, worauf in der Einladung hinzuweisen ist.

 

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse in der Regel mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

 

Zu Satzungsänderungen ist eine 3/4 - Mehrheit der erschienenen Mitglieder, zur Auflösung des Vereins ein solche von 4/5 erforderlich.

 

§ 9 (Beurkundung der Beschlüsse)

 

Die in Vorstandschaftsitzungen und Mitgliederversammlungen gefasste Beschlüsse sind in einem schriftlichen Protokoll wörtlich wiederzugeben und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

 

§ 10 (Auflösung und Anfallberechtigung)

 

Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer in § 8 dieser Satzung bestimmten qualifizierten Mehrheit der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, setzen der 1. und 2. Vorsitzende ihr Vorstandsamt als Liquidatoren fort.

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an

die Gemeinde Stadland, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu

verwenden hat.

 

Wilfried Schellstede                       Dr. Gabriele Wobbe-Sahm                                                           

 

1. Vorsitzender                                 2. Vorsitzende